Elterninformation zur Notfallbetreuung
Liebe Eltern,
ab dem 4. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Die Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufen 10, 12 (Gymnasium) und 13 (Gesamtschule und berufliches Gymnasium, Zweiter Bildungsweg) sowie im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs werden im Präsenzunterricht beschult.
Die übrigen Schüler der Grundschulen, der Förderschulen, der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und der Oberstufenzentren einschließlich des Zweiten Bildungswegs werden distant unterrichtet. Alle Schüler unserer Schule wurden bereits mit Aufgaben versorgt. Sollte es Fragen oder Probleme geben, wenden Sie sich bitte an Ihre Klassen- oder Fachlehrer!
Für Schüler der 1. bis 4. Klasse mit einem Notbetreuungsanspruch wird eine Notbetreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schultages. In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen für die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden.
Bei der Gruppenbildung für die Notbetreuung gilt unser Hygieneplan. Dieser sieht u.a. vor, dass der Unterricht – soweit möglich – in festen Lerngruppen (Klassen o. Jahrgänge) durchzuführen ist, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Deshalb wird am 04. Januar jedem Jahrgang ein fester Raum zugeordnet.
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Innen- und Außenbereich der Schule gilt für alle Schüler. Ausnahmen gelten für die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume stoßweise gelüftet werden und für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Außenbereich von Schulen (Schulhof).
Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe auch eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung. Die Notfallbetreuung wird in beiden Einrichtungen für folgende anspruchsberechtigten Gruppen von Kindern organisiert: Schulpflichtige Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe sollen nur dann in Notbetreuung betreut werden können, wenn dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist, oder wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Ein Anspruch dieser Kinder besteht auch dann, wenn ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.
Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Vorrang hat die häusliche Betreuung. Das konkrete Verfahren der Notbetreuung wird in der nächsten Woche in der Eindämmungsverordnung konkretisiert.
Unter Download finden Sie ein aktuelles Antragsformular , das die geplanten Regelungen und alle kritischen Infrastrukturbereiche widerspiegelt.
Das Antragsformular und die Bestätigung des Arbeitgeberes reichen Sie bitte in der Stadt Rathenow (Sachgebiet Bildung) ein!
Bleiben Sie gesund!
Ihre Schulleitung
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