Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
Rathenow, 16.11.2023
An die Eltern und Erziehungsberechtigten der Schule „J. H. Pestalozzi“:
Erfüllung der Vollzeitschulpflicht gemäß § 38 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 38 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 dauert die Vollzeitschulpflicht zehn Schuljahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer Förderschule erfüllt.
Gemäß § 14 der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen - DSV) in Verbindung mit § 65a BbgSchulG bin ich verpflichtet, Sie darüber zu informieren, dass innerhalb der automatisierten zentralen Schülerdatei (ZSD) eine landeseindeutige Schülernummer für Ihr Kind zugeordnet wurde, die für die gesamte schulische Laufbahn Ihres Kindes als Schülerin/Schüler in öffentlich getragenen Schulen oder in Ersatzschulen im Geltungsbereich des BbgSchulG verbleibt.
Die Schulen und die Schulbehörden haben Zugriffsrechte auf die automatisierte zentrale Schülerdatei nur im Rahmen der für die Aufgabenzuständigkeit gemäß § 65a Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG erforderlichen personenbezogenen Daten.
Die ZSD überwacht die Schullaufbahn und damit die Abgänge, Abschlüsse und Schulwechsel der Schülerinnen und Schüler.
Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie als Elternteil bzw. erziehungsberechtigte Person gemäß § 41 BbgSchulG dazu verpflichtet sind, Ihr Kind von der Schule ab- und anzumelden. Ferner müssen Sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes dafür Sorge tragen, dass Ihr Kind regelmäßig am Unterricht und anderen verbindlichen schulischen Veranstaltungen teilnimmt.
Sollte kein Nachweis vorliegen, dass Ihr Kind die Vollzeitschulpflicht erfüllt, werden Sie sowohl von mir, als auch dann vom zuständigen staatlichen Schulamt mittels eines Schreibens dazu aufgefordert, die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nachzuweisen.
Ich bitte um Kenntnisnahme meines Schreibens und Einhaltung der Schulpflicht durch Ihr Kind.
Mit freundlichen Grüßen
K. Neumann
Schulleiterin
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